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I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens der WECUBEX-Unternehmensgruppe („Käufer“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Verkäufer“).

  2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

II. Auftragserteilung und Vertragserfüllung

  1. Die Erstellung von Angeboten ist für den Käufer kostenlos und unverbindlich. Für den Verkäufer sind dessen Angebote für mindestens 10 Arbeitstage verbindlich und können während dieser Zeit jederzeit vom Käufer angenommen werden.

  2. Die Bestellungen des Käufers sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder -mangels Auftragsbestätigung – bis zur Lieferung frei widerruflich. Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zu bestätigen. Eine verspätete Auftragsbestätigung mit abweichendem Liefertermin gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch den Käufer.
  3. Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Verkäufer selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Käufers zulässig.

  4. Der Sitz des Käufers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport und sonstiger Nebenkosten.

  2. Trägt der Käufer im Einzelfall die Kosten des Transports oder der Verpackung, so sind diese billigst zu berechnen, es sei denn, der Käufer hat eine besondere Art des Transports oder der Verpackung vorgeschrieben.

IV. Zahlung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Lieferung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung rein netto. Bei Werkverträgen gilt an Stelle des Datums der Lieferung das Datum der Abnahme. Sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, beginnt die Zahlungsfrist nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Käufer zu laufen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin.
  2. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

  3. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozent. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Verkäufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch beruht. Er darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

V. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind vom Käufer angegebene Lieferzeiten und –fristen bindend. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die Verzögerung der Lieferung befürchten lassen.

  2. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der vom Käufer angegebenen Empfangsstelle; bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen ist die Abnahme maßgeblich.
  3. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Käufer bereitzustellender Unterlagen oder sonstiger Informationen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung nicht erhalten hat.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Hat sich der Verkäufer ausdrücklich das Eigentum am Liefergegenstand vorbehalten, so geht das Eigentum am Liefergegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf den Käufer über. Ein vom Verkäufer erklärter erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) ist unwirksam.

VII. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen DDP vereinbarter Lieferort (Incoterms 2010).

  2. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

  3. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Käufers. Erfolgt ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers nur eine Teillieferung, ist der Käufer zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.

  4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Ihre Anerkennung oder Ablehnung bleibt vorbehalten. Erkennt der Käufer eine Minderlieferung nicht an, ist der Käufer zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn er an der Minderlieferung kein Interesse hat.

VIII. Erklärungen über Ursprungseigenschaften

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers eine Lieferantenerklärung über den Liefergegenstand zu erstellen und dem Käufer zu übergeben. Er wird den Zolldiensten ferner die Überprüfung von Ursprungsnachweisen ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beibringen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

IX. Haftung für Sachmängel

  1. Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat ihm insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften sowie den in Deutschland oder (falls dem Verkäufer mitgeteilt) in dem Bestimmungsland des Endproduktes geltenden Normen (Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften etc.) entsprechen. Die genaue Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der anwendbaren Normen und Gesetze und der anerkannten Regeln der Technik gehören zu den wesentlichen Pflichten des Verkäufers unter diesem Vertrag.
  2. Unsere Untersuchungspflicht bei der Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Hat der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland, sind Mängelanzeigen jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware oder, sofern sich ein solcher Mangel später zeigt, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Kenntnis des Mangels durch den Käufer bei dem Verkäufer eingehen. Hat der Verkäufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, sind etwaige Mängel jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn der Käufer diese innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, dem Verkäufer mitteilt.
  3. Im Falle von Mängeln hat der Verkäufer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach Wahl des Käufers zu leisten. Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung auf andere Weise berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Nacherfüllung insgesamt unmöglich, verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, erfolgt trotz Setzung einer angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziff. IX.6 unbeschadet seiner sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Frist gemäß Art 49 Abs. 2 CISG (soweit anwendbar) endet nicht vor Ablauf der in Ziff. IX.6 geregelten Verjährungsfrist.
  4. Der Käufer stellt Erzeugnisse her, die ihrerseits in Produkte von Kunden des Käufers einfließen. Werden mangelhafte Waren des Verkäufers bei der Herstellung der Erzeugnisse des Käufers verwendet und führen diese zur Mangelhaftigkeit dieser Erzeugnisse, kann der Käufer gegenüber seinen Endkunden einer Haftung aufgrund Folgeschäden beispielsweise durch Produktionsausfall, Produktion von Ausschuss, Produktrückrufe, Sach- und Personenschäden ausgesetzt sein. Der Verkäufer ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und dem Käufer auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.
  5. Der Verkäufer tritt dem Käufer bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Er wird dem Käufer zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen. Der Käufer nimmt die Abtretung an.
  6. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Ablieferung oder, sofern eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Ausschlussfrist gemäß Art 39 Abs. 2 CISG (soweit anwendbar) endet nicht vor Ablauf der in dieser IX.6. geregelten Verjährungsfrist.

X. Geheimhaltung

  1. Der Käufer behält sich das Eigentum und alle Urheberrechte an Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen, die er dem Verkäufer zur Verfügung stellt, vor. Der Verkäufer darf diese Unterlagen nur für die Zwecke der Zusammenarbeit mit dem Käufer verwenden und sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder für andere Zwecke nutzen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Der Verkäufer hat diese Unterlagen auf Verlangen des Käufers zurückzugeben, wenn sie vom Verkäufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Eventuell vom Verkäufer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Käufer dem Verkäufer zur Herstellung beistellt.

  3. Verletzt der Verkäufer schuldhaft Pflichten nach X.1 oder X.2, hat er dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu bezahlen. Der Käufer ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers. Der Käufer ist daneben berechtigt, den Verkäufer auch an dessen Sitz zu verklagen.

  2. Ergänzend gilt deutsches Recht und – soweit anwendbar – das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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